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trollforum.de Krieg der Trolle
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 30. Dez 2004, 18:52 Titel: Prozess "" |
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Ich beziehe mich auf dieses Posting von mir:
http://troll-forum.de/Forum03/viewtopic.php?t=152&postdays=0&postorder=asc&start=105#8211
Am 15.12.2004 war die Verhandlung beim Landgericht Münster. Der Klage ist in vollem Umfang entsprochen worden.
| Zitat: | Der Beklagte wird verurteilt,
1.1 es bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Strafe in Höhe von 5.000 Euro, und zwar unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges, zu unterlassen,
- im Namen der Klägerin Postings im Internet abzusetzen oder sonst öffentlich zu verbreiten,
- es zu unterlassen, direkt oder indirekt in der Öffentlichkeit zu behaupten, die Klägerin würde Pädophilie unterstützen und an deren Legalisierung arbeiten,
1.2 an die Klägerin 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 1.7.2004 zu zahlen. |
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.
angelwing
Zuletzt bearbeitet von angelwing am 23. Dez 2007, 18:51, insgesamt einmal bearbeitet |
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 03. Jan 2005, 14:18 Titel: |
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Hier die Entscheidungsgründe des Richters:
| Zitat: | Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Aufgrund des im Termin vom 15.12.2004 erklärten Anerkenntnisses war der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen (Ziffer 1) des Tenors).
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zu (Art 1, 266, § 823 BGB). Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld nach §847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zurückgeht (BGHZ 128, Seite 1 ff.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedan-
ken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen bleiben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, wobei bei einer Entschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund steht; außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen (BGH a.a.O.). Eine Geldentschädigung ist jedoch nur bei erheblichen und schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu gewähren und sofern Genugtuung des Verletzten durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nicht zu erreichen ist (vgl. Palandt, 64. Aufl., § 823 Rz. 124).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Insbesondere liegt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch den Beklagten vor. Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist, hängt grundsätzlich von der Bedeutung und Tragweite des Angriffs, vom Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichungen, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1985, 1617; NJW RR 1988, 733). Das von dem Beklagten veröffentlichte Posting stellt einen besonders intensiven Eingriff dar und schädigt den Ruf der Klägerin nachhaltig. Das Posting suggeriert, dass die Klägerin sich mit Menschen pädophiler Neigungen verbunden fühle, darüber hinaus, dass die Klägerin nicht nur Verständnis für diese Menschen aufbringe, sondern auch an der Legalisierung der Pädophile ar-beite. Der Beklagte rückt die Klägerin mit diesem Posting in die Nähe von Straftätern, deren Verhalten von der Gesellschaft auf unterster moralischer Stufe angesehen wird. Des weiteren legt das Posting nahe, dass sich die Bundestagsfraktion gerade aufgrund der vermeintlichen Einstellung der Klägerin zur Pädophile von dieser distanziert habe. Es wird auch eine Verbindung hergestellt zwischen der vermeintlich angestrebten Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Erwachsenen und Kindern und der krankengymnastischen Tätigkeit der Klägerin mit "Kindergartenkindern". Es kann in diesem Zusammenhang letztlich offen bleiben, ob damit nicht sogar unterstellt wird, die behandelnden Kinder seien unter der Obhut der Klägerin gefährdet. Denn nach Auffassung des Gerichts ist die Rufschädigung seitens des Beklagten in persönlicher und politischer Hinsicht allein schon schwerwiegend genug, zumal dem vorliegenden Posting der Charakter einer bloßen Schmähkritik zukommt. Im übringen unterfällt die Veröffentlichung des Postings
auch nicht Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, da das Posting bereits nicht in den Schutzbereich der vorgenannten Norm fällt. Das Recht zur freien Meinungsäußerung umfasst nämlich nicht die Abgabe von Erklärungen unter fremden Namen; es handelt sich bei dem Inhalt des Postings weder um Tatsachenbehauptungen noch um Meinungsäußerungen.
Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung kann auch nicht in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden. Die Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch das Posting lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Gegendarstellung bzw. ein Widerruf kommen hier nicht in Betracht. Diese sind zum einen nur hinsichtlich rechtswidriger Tatsachenbehauptungen möglich. Zum anderen könnte auch durch solche Maßnahmen die schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht ausgeräumt werden, so dass auch der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers eine geldwerte Entschädigung erfordert.
Als Geldentschädigung erscheint ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen. Es ist zur berücksichtigen, dass der durch das Posting nahe gelegte Verdacht in hohem Maße rufschädigend war. Außerdem musste die Geldentschädigung der Höhe nach geeignet sein, der Präventivfunktion (dazu BGHZ 128, 1 ff.) gerecht zu werden.
Der Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verurteilen.
Die Nebenentscheidungen begründen sich auf§§ 91, 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO. |
angelwing |
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 12. März 2005, 18:54 Titel: |
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"" ist wegen des Schadensersatzes in die Berufung gegangen. Hier ist der Schriftsatz seines Anwaltes vom 23.2.2005.
| Zitat: | In dem Berufungsrechtsstreit
""./. Wagner 3 U 31/05
begründe ich nunmehr die mit Schriftsatz vom 31.01.2005 eingelegte Berufung.
In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,
das Urteil des Landgerichts Münster - 2 0 294/04 - vom 15.12.2004 teilweise abzuändern
und
die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte über sein Anerkenntnis hinaus zur Zahlung eines Betrages von ? 1.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 verurteilt wurde.
Begründung:
Das Landgericht geht zu Unrecht davon aus, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zu.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster ist in zweifacher Hinsicht begründet, da es zum einen auf einem Rechtsfehler beruht und zum anderen eine andere Entscheidung aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen geboten ist.
1)
a) Soweit das Gericht den Zahlungsanspruch mit dem Hinweis auf "Art. 1, 266, § 823 BGB" begründet, wird diesseits davon ausgegangen, dass es sich um einen Tippfehler handelt. Problematischer ist schon die Anwendung des nicht existenten § 847 BGB.
b) Auch ein Verfahrensfehler wegen Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts gem. § 139 ZPO ist zu rügen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht zu erkennen gegeben, dass "die erweiterten Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs" sehr zweifelhaft seien (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15.12.2004, Bl. 2). Zumindest der Unterzeichner ging davon aus, dass es zu dieser rechtlichen Problematik keiner weiteren Ausführungen in mündlicher Verhandlung bedurfte, da der Anspruch zurückgewiesen würde. Meinem Eindruck nach war man auf Klägerseite nach den Ausführungen des Gerichts ebenfalls der Ansicht, das die Klage abgewiesen würde.
Im Urteil bejaht das Gericht dann jedoch den Anspruch, was zumindest diesseits mit großer Überraschung zur Kenntnis genommen wurde.
2)
Das abgefochtene Urteil geht auch zu Unrecht von dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Geldentschädigung aus.
Zutreffend führt das Gericht auf Bl. 6 aus, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung nur dann beansprucht werden kann, wenn der Eingriff schwer wiegt und die entstandenen Nachteile nicht anders hinreichend ausgeglichen werden können (BGHZ 132, 13,27). Beide Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Gerichts jedoch nicht gegeben.
a)
Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bloße Schmähkritik liegt dann vor, wenn die Äußerungen nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern im Wesentlichen eine Herabsetzung der Person durch vorsätzliche und ausschließliche Kränkung beabsichtigen (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).
Das durch den Kläger veröffentlichte Posting fällt nicht unter den so verstandenen Begriff der Schmähkritik.
Auch wenn die Art und Weise der Darstellung geeignet sein sollte, das Ansehen der Beklagten zu beeinträchtigen, so steht doch der damit verbundene Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Anliegen des Klägers, nämlich der Bekämpfung sexueller Gewalt gegen Kinder. Konkreter Anlass für die Glosse des Beklagten war zudem der Umstand, dass die Klägerin als Betreiberin mit Name des ehemaligen Mitgliedes editiert eine Person als Mitglied des "Trollforums" benannte, die im Jahre 1998 vom Amtsgericht Heidelberg wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verbreitung pornografischer Schriften verurteilt worden war.
Nach Meinung des Beklagten - und dies spiegelt auch der Inhalt seines Postings wieder - ist das Diskussionsforum der Beklagten nicht im Geringsten geeignet, die Rechte von Kindern zu schützen, sondern sondern es dient im Gegenteil Menschen mit pädophilen Neigungen als Kommunikationsplattform.
Schließlich gilt allgemein, dass im Streit um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, dort der Freiheit der Rede in Abwägung mit der Integrität und Entfaltung der Persönlichkeit in aller Regel der Vorzug zukommt, wo eine Äußerung zugleich ein Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung auf dem Markt der Meinungen ist. Die Verfassungsrechtsprechung spricht daher von einer Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfGE 7, 198, 212). Da der Kläger nicht eigennützige Ziele verfolgt, sondern mit dem Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dienen will, spricht auch die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung. Dies wird vom Landgericht Münster verkannt.
Soweit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten auch mit dem Hinweis begründet wird, das Posting lege nahe, "dass sich die Bundestagsfraktion gerade aufgrund der vermeintlichen Einstellung der Klägerin zur Pädophile von dieser distanziert habe" und eine Verbindung "zwischen der vermeintlich angestrebten Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Erwachsenen und Kindern" herstelle (Bl. 6), begibt sich das Gericht in den Bereich der Spekulationen und verkennt die Mehrdeutigkeit dieser Aussage. Ist eine Satire oder Glosse - wie so häufig - mehrdeutig interpretierbar, so hat der Richter im Zweifel diejenige Auslegung zu wählen, die für deren Zulässigkeit spricht.
Das Landgericht begründet das Vorliegen von bloßer Schmähkritik damit, dass das Posting die Klägerin "in die Nähe von Straftätern" rücke, "deren Verhalten von der Gesellschaft auf unterster moralischer Stufe angesehen wird". Dabei übersieht das Gericht, dass das Posting gezielt und für jeden Durchschnittsleser ersichtlich in provokativer und ironischer Weise verfasst wurde, um sich kritisch mit den Diskussionsthemen und -teilnehmern auf der Internetseite der Beklagten auseinander zu setzen. Eine Schmähung kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine scharfe Abwertung einer Person erfolgt, wenn einprägsame, zuspitzende Formulierungen verwendet werden oder wenn schonungslos polemisiert wird (vgl. Münchener Kommentar, § 12 Anh. Rn. 142).
Auch hat das erstinstanzliche Gericht ohne nähere Begründung einen besonders intensiven Eingriff und eine nachhaltige Rufschädigung angenommen. Im Hinblick auf die erforderliche, aus den Entscheidungsgründen aber nicht ersichtliche Abwägung, erscheinen diese Feststellungen äußerst zweifelhaft. Ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hängt entscheidend von der Tiefe des Eindringens in die Privat- oder Intimsphäre ab. Durch das veröffentlichte Posting wird die Beklagte nicht etwa in ihrem familiären oder häuslichen Umfeld berührt, sondern es wird Bezug genommen auf deren Internetpräsenz und damit auf eine durch die Beklagte selbst zu verantwortende Eigendarstellung in der Öffentlichkeit,
Bei korrekter Abwägung und entsprechender Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Postings hätte das Landgericht Münster eine solche Feststellung treffen müssen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten hätte verneint und die Klage diesbezüglich abgewiesen werden müssen.
b)
Selbst wenn man der Auffassung des Landgerichts Münster folgt und das Vorliegen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht bejaht, so scheitert der Entschädigungsanspruch an einer weiteren Voraussetzung, nämlich der Subsidiarität einer Geldentschädigung gegenüber anderen Ausgleichsmöglichkeiten.
Zu Unrecht geht das Landgericht Münster davon aus, dass die Persönlichkeitsverletzung nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden könne (B1.7).
Für die Beurteilung einer Ausgleichsmöglichkeit ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich, wobei vor allem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie der Anlass und Beweggrund des Handelnden maßgeblich sind (BGHZ132,12).
Das Posting befand sich nur 2 bis 3 Tage im Internet und wurde alsbald entfernt. Zudem handelt es sich bei der im Urteil genannten Adresse um ein schweizerisches Diskussionsforum, was darauf schließen lässt, dass es nur in bestimmten Kreisen bekannt ist. Es ist damit schon per se nicht geeignet, die Beklagte gesellschaftlich oder gar beruflich zu ächten.
Ohne dass die Beklagte hierzu überhaup etwas Konkretes vorgetragen hat, hat das Gericht eine Rufschädigung angenommen. Damit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Spekulation.
Auch waren die Beweggründe des Klägers nicht etwa persönlicher Natur oder Ausdruck eines eigennützigen Interesses, sondern sie dienten einem dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zweck. Als Mitglied des Kinderschutzbundes C@rechild e.V. war es dem Kläger ein Anliegen, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass ein bereits verurteilter Pädophiler unter dem Namen Name des ehemaligen Mitgliedes editiert als Mitglied des Trollforums fungiert.
Damit war das Posting entgegen der Auffassung des Landgerichts Münster nicht geeignet, den Ruf der Beklagten nachhaltig zu stören zumal berücksichtigt werden muss, dass der Kläger den Unterlassungsantrag anerkannt hat. Einer geldwerten Kompensation bedarf es damit nicht.
Nach alledem wird das Berufungsgericht erkennen, dass die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1, Art. 1 und 2 Abs. 1 GG nicht gegeben sind und die Klage, soweit der Beklagte über sein Anerkenntnis hinaus zur Zahlung eines Betrages von ? 1.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 verurteilt wurde, abweisen. |
Zuletzt bearbeitet von angelwing am 23. Dez 2007, 18:52, insgesamt einmal bearbeitet |
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 12. März 2005, 19:00 Titel: |
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Und hier ist die Erwiderung meines Anwaltes:
| Zitat: | In dem Berufungsrechtsstreit
""/Wagner - 3 U 31/05 -
vertreten wir die Berufungsbeklagte.
Wir beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Begründung:
Wir beziehen uns - soweit das Urteil im folgenden angegriffen wird - zunächst auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag einschließlich der dortigen Beweisantritte und machen ihn zum Gegenstand unseres Berufüngsvorbringens.
Das Landgericht hat völlig zurecht den Zahlungsanspruch zuerkannt.
Das streitbefangene Posting, das der Beklagte im Namen der Klägerin veröffentlicht hat, ist reine Schmähkritik und hat nichts mit einer sachlichen Auseinandersetzung unter verschiedenen Meinungen zu tun.
Der Beklagte stellt die Klägerin ganz bewusst in ein schlechtes Licht. Er gibt zum einen vor, dass die Bundestagsfraktion der Grünen - der die Klägerin vor mehreren Jahren einmal angehörte - sich zwischenzeitlich von ihr distanzieren würden.
Er gibt vor, die Klägerin wollte "den Pädophilen eine Basis bieten". Er stellt sie so hin, als würde sie Pädophilie gutheißen und an deren Legalisierung arbeiten. Die Klägerin ist Krankengymnastin in ihrer Heimatstadt und therapiert insbesondere auch Kinder.
Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass die Veröffentlichung eines solches Postings in hohem Maße geeignet ist, dem Beruf der Klägerin zu schaden und damit auch den Gewerbebetrieb zu schädigen.
In der streitbefangenen Mail nimmt der Beklagte sogar ausdrücklich noch Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin mit Kindergartenkindern.
Die Klägerin ist durch das streitbefangene Posting in hohem Maße in ihrem Ruf eeschädiet und auch an der Ehre verletzt worden.
Sie heißt Pädophilie natürlich unter keinen Umständen für gut und unterstützt auch in keiner Weise Pädophilie oder deren Befürworter.
Das Gegenteil ist der Fall - die Klägerin beschäftigt sich intensiv mit Kinderschutz und somit gegen Pädophilie.
Sie hat den Beklagten vor dem hier streitbefangenen Vorfall nicht einmal gekannt, geschweige denn angegriffen oder sonstwie persönlich Anlass gegeben, sie derart in der Öffentlichkeit zu beleidigen und anzugreifen.
Das Schmerzensgeld, als Schadensersatz für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hat sowohl eine Wiedergutmachungsfünktion, als auch eine Genugtuungsfünktion.
Vorliegend kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass es der Beklagte nicht einmal für nötig gehalten hat, sich bei der Klägerin zu entschuldigen.
Mit der ersten Instanz wird diesseits die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung vorliegend gegeben sind.
Die Vorwürfe bzw. die Darstellung der Klägerin, die der Beklagte auch noch als eigene Darstellung in der Öffentlichkeit formuliert, stellt eine ganz besonders schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
Das streitbefangene Posting des Beklagten ist weder geeignet noch verfolgt es die Absicht einer sachlichen Auseinandersetzung unter verschiedenen Meinungen in der Öffentlichkeit.
Es stellt eine reine Schmähkritik dar und verfolgt in seiner hinterhältigen Präsentation (als vermeintliches Posting im eigenen Namen) lediglich den Zweck, der Klägerin zu schaden und sie in der Öffentlichkeit schlecht zu machen.
Dieses Posting ist einzig und allein auf Rufschädigung und Schmähkritik ausgerichtet.
Soweit die Berufung rügt, es läge ein Rechtsfehler insoweit vor, als das erstinstanzliche Gericht den nicht existenten § 847 BGB anwendet, so liegt diese Rügen neben Sache.
Das erstinstanzliche Gericht führt gerade aus, dass es sich nicht um einen Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Artikel l und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zurückgeht.
Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht der Selbstbestimmung über das eigene Erscheinungsbild.
Dieser Anspruch auf das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Erscheinungsbild wird unzweifelhaft durch das fragliche Posting verletzt, da der Klägerin hier Äußerungen untergeschoben werden, die sie unstreitig nicht getan hat. Dieses gilt für das streitbefangenen Posting in mehrfacher Hinsicht.
Für einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist eine billige Entschädigung in Geld zuzusprechen.
BGHZ 128, Seite l ff. (15,16)
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht des erstinstanzlichen Gerichts liest nicht vor.
Dies kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass das Gericht es in der mündlichen Verhandlung möglicherweise noch für zweifelhaft gehalten hat, ob die erweiterten Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches gegeben sind.
Die Mitteilung lässt gerade beide Möglichkeiten offen. Sie besagt nur, dass das Gericht sich hier noch nicht abschließend entschieden hat. Sie be-
sagt keinesfalls, dass das Gericht die Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet.
Das erstinstanzliche Gericht hielt den Anspruch im Übrigen nicht für "sehr zweifelhaft". Auf Klägerseite ist diese Mitteilung so aufgefasst worden, wie sie offensichtlich gemeint war - nämlich dass sich das Gericht in diesem Punkt noch nicht abschließend entschieden hatte.
Der Beklagte trägt selbst vor, dass eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bloße Schmähkritik, wenn die Äußerung im Wesentlichen nur eine Herabsetzung der Person durch vorsätzliche und ausschließliche Kränkung beabsichtigt und keine Auseinandersetzung in Sache selbst beinhaltet, ein Schmerzensgeld rechtfertigt.
Diese Voraussetzungen liegen nach diesseitiger Auffassung eindeutig vor.
Eine Auseinandersetzung in der Sache selbst liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht in eigenem Namen gepostet hat, sondern die ehrverletzende Darstellung der Klägerin auch noch als Äußerung im eigengen Namen darstellt. Dies ist keine sachliche Auseinandersetzung und ist von seiner Anlage und Aufmachung schon nicht geeignet, ein Diskussionsbeitrag zu einem gewissen Thema darzustellen.
Es handelte sich auch nicht um eine "Glosse" des Beklagten, die angeblich aus dem Anlass verfasst wurde, dass die Klägerin mit einem Name des ehemaligen Mitgliedes editiert eine Person als Mitglied des Trollforums benannte, die vor sieben Jahren vom Amtsgericht Heidelberg verurteilt worden sein soll.
Zum einen hat die Klägerin Name des ehemaligen Mitgliedes editiert nicht als Mitglied des Trollforums benannt, zum anderen wäre eine sieben Jahre zurückliegende Verurteilung dieser Person völlig irrelevant für die Entscheidung des vorliegenden Falles. In keinem Falle könnte darin eine Rechtfertigung für die Beleidigung und Schmähkritik an der Klägerin liegen.
Im Übrigen täte der Beklagte dann gut daran, vor der eigenen Tür zu kehren, weil gerade der Verein Carechild e.V. mit Personen zusammenarbeitet, gegen die schon mehrfach wegen vergleichbarer Delikte ermittelt wurde.
Dem Verein Carechild ist es offensichtlich ein Dorn im Auge, dass die Klägerin auch andere Meinungen zu Wort kommen läßt und sich mit anderen Ansichten auseinander setzt.
Der Verein Carechild ist für diese Form der Toleranz nicht bekannt.
Der Vorsitzende dieses Vereins ist im Übrigen rechtskräftig wegen Verleumdung und Beleidigung der Klägerin vorbestraft.
Wenn der Beklagte der Meinung ist, dass das Diskussionsforum der Klägerin nicht geeignet ist, Rechte von Kindern zu schützen, dann mag er dies unter seinem eigenen Namen in der Öffentlichkeit vertreten und dafür Argumente vorbringen. Dies ist ihm jederzeit unbenommen. Er mag auch die - falsche - Ansicht vertreten, das Diskussionsforum der Klägerin diene
Menschen mit pädophilen Neigungen als Kommunikationsplattform. Auch diese Meinung kann er jederzeit vertreten und dafür Argumente liefern.
Es steht ihm aber nicht frei, im Namen der Klägerin Postings zu veröffentlichen, die als vermeintliche Verfasserin die Klägerin selbs ausgeben und diese als Befürworterin von Pädophilie in der Öffentlichkeit hinstellt und den Eindruck erweckt, die Klägerin wolle an der Legalisierung der Pädophilie arbeiten. Dieser Form der Veröffentlichung ist keine Diskussion. Diese Art der Veröffentlichung fällt auch nicht unter "Freiheit der Rede".
Insbesondere stellt ein solcher Beitrag auch keinen ?geistigen Meinungskampf? dar.
Das erstinstanzliche Gericht begibt sich auch keineswegs in den Bereich der Spekulation, sonder würdigt die Veröffentlichung des Beklagten so, wie sie in der Öffentlichkeit auch aufgefasst werden sollte.
Geradezu absurd ist der Vortrag, die angefochtene Veröffentlichung stelle eine kritische Auseinandersetzung mit den Diskussionsthemen und Teilnehmern auf der Internetseite der Beklagten dar. Gerade dies dürfte wohl eindeutig nicht der Fall sein.
Schließlich greift auch nicht der Einwand, eine Geldentschädigung komme wegen anderer Ausgleichsmöglichkeiten nicht in Betracht.
Zunächst ist einmal festzuhalten, dass nur eine sehr maßvolle Geldentschädigung beantragt und zugesprochen wurde.
Darüberhinaus ist festzustellen, dass weitere Ausgleichsmöglichkeiten offensichtlich nicht in Betracht kommen, weil sich der Beklagte dieser Möglichkeiten selbst verweigert.
Das Diskussionsforum, in dem das streitbefangene Posting veröffentlicht wurde, ist europaweit bekannt.
Es war auch offensichtlich dem Beklagten bekannt. Ihm war auch wiederum bekannt, dass die Klägerin dort öfter auftritt. Gerade deshalb wurde dieses Diskussionsforum ausgewählt. Dies Auswahl dieser Internetplattform war kein Zufall.
Das streitbefangene Posting des Beklagten war weder geeignet einem dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zweck zu diesen, noch war es darauf ausgerichtet.
Es hatte den Zweck, die Klägerin in der Öffentlichkeit zu denunzieren und ihr Schaden zuzufügen.
Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Beklagte bewusst den Anspruch der Kläger auf Selbstbestimmung über ihr Erscheinungsbild verletzt und damit auch deren Persönlichkeitsrecht und ihr Äußerungen untergeschoben, die sie in der Öffentlichkeit niemals behauptet und so dargestellt hätte.
Auch der Unterlassungsanspruch wurde erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.04 in der gebotenen Form anerkannt, somit erst ca. fünf Monate nach Veröffentlichung des fraglichen Postings.
III.
Sollte das Gericht eine Ergänzung unseres Vorbringens für erforderlich halten, wird um richterlichen Hinweis gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO gebeten. |
Zuletzt bearbeitet von angelwing am 23. Dez 2007, 18:53, insgesamt einmal bearbeitet |
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 12. März 2005, 19:04 Titel: |
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Nach Auskunft meines Anwaltes von heute liegt dazu Schreiben des Landgerichtes vor. Da ich es noch nicht vorliegen habe, kann ich nur sinngemäss und stichwortartig dazu etwas sagen.
Das Landgericht will die Berufung zurückweisen.
Es begründet es unter anderem damit, dass Ironie und Kritik an anderen Personen in dem Posting nicht erkennbar waren.
Zudem bezieht sich der Schadensersatz auf bereits geschehene Ehrverletzung.
Bis zum 10.4. kann dazu Stellung genommen werden.
angelwing |
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 16. März 2005, 14:17 Titel: |
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Beschluss des Oberlandgericht Hamm
| Zitat: | OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach der bisherigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 II ZPO sind nicht gegeben.
Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund einer schweren Persönlichkeitsverletzung eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000,-Euro schuldet (§ 823 l BGB i.V. mit Art. 1 l und 2 IGG).
Die Persönlichkeitsverletzung wiegt deshalb besonders schwer, weil sich der Beklagte durch das "Posting,, vom 21.7.2003 den Namen der Klägerin angemaßt hat und unter fremdem Namen den Eindruck erweckt hat, dass die Klägerin Pädophilie unterstütze und legalisieren wolle. Ironie oder eine etwaige satirische Absicht waren für den Durchschnittsleser nicht zu erkennen. Insbesondere war nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beklagte möglicherweise Kritik an anderen Mitgliedern bzw. Teilnehmern eines von der Klägerin im Internet betriebenen Diskussionsforums betreiben wollte, wie z. B. einer Person namens Name editiert
Bei der Höhe der (relativ geringen) Geldentschädigung ist dem Umstand Genüge getan worden, dass das ehrverletzende "Posting,, nur 2-3 Tage im Internet zugänglich war und nach allem Dafürhalten nur einem begrenzten Interessentenkreis bekanntgeworden ist.
Der vom Beklagten anerkannte Unterlassungsanspruch fangt die Verletzungsfolgen nicht auf. Der Unterlassungsanspruch betrifft nur zukünftige Ehrverletzungen. Er schafft keine Genugtuung für die bereits geschehene Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.4.2005 gegeben.
III.
Der Antrag des Beklagten vom 16.2.2005 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochten Urteil wird aus den unter l. genannten Gründen zurückgewiesen.
Hamm, den 07.03.2005 Oberlandesgericht- 3. Zivilsenat |
angelwing |
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 31. März 2005, 09:07 Titel: |
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Die Berufung wurde zurückgenommen.
angelwing |
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angelwing
Anmeldungsdatum: 14.11.2002 Beiträge: 11734
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Verfasst am: 17. Nov 2005, 23:08 Titel: |
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Es ist inzwischen ein Strafbefehl ergangen.
30 Tagessätze á 20 Euro wegen Verleumdung.
angelwing |
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